• : +41(0)43-5087679
Leu Energie GmbH & Co. KG - Hof (Saale), Bayern

Über das Unternehmen

Strom Gas Allgemeine Geschäftsbedingungen Erdgas der Leu Energie GmbH & Co. KG für Privat- und Gewerbekunden 1. Vertrags- und Lieferbeginn 1.1. Der Kunde stellt über die Internetseite des Lieferanten oder in Textform einen Antrag auf Versorgung mit Erdgas, dessen Eingang vom Lieferanten schnellstmöglich in Textform bestätigt wird. Der Vertrag kommt erst mit Übersendung des Vertragsdokuments an den Kunden in Textform zustande. Die Daten des Kunden müssen hierzu vollständig und korrekt vorliegen. Insbesondere ist die Angabe des Kunden zum zuletzt vom vorherigen Erdgaslieferanten abgerechneten Jahresverbrauch essentielle Vertragsgrundlage. Die Übersendung erfolgt unverzüglich, sobald der tatsächliche Lieferbeginn feststeht. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt alle für die Belieferung notwendigen Schritte (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Netzbetreiberanmeldung etc.) erfolgreich abgeschlossen werden können. Der Lieferant bemüht sich um eine schnellstmögliche Aufnahme der Belieferung. 2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot 2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten für den Hausanschluss und die Messstelle sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 2.3. Der Kunde wird das bezogene Erdgas lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. 3. Messung/Abschlagszahlungen/Schlussrechnung/Anteilige Preisberechnung 3.1. Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs auf der Basis der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bleiben unberührt. 3.4. Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 und Abs. 3 EnWG bleiben unberührt. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung an seiner Abnahmestelle entsprechend § 47 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Werktage nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Liegt dem Lieferanten eine Einzugsermächtigung vor, wird der Lieferant im Lastschriftverfahren einziehen. Alternativ kann der Kunde den fälligen Betrag auch durch Überweisung ausgleichen. Gleiches gilt für die vom Lieferanten festgelegten Abschläge. 4.2. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder angemessen pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. 4.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Das Recht zur anderweitigen Verfolgung von Gegenansprüchen bleibt dem Kunden unbenommen. 5. Preise und Preisanpassungen/Steuern, Abgaben, sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen, Sonderkündigungsrecht 5.1. Preisbestandteile Der Gesamtpreis setzt sich aus den einzelnen Preisbestandteilen (z. B. Grundpreis, Arbeitspreis und Leistungsgrundpreis) gemäß jeweils vereinbartem Tarif zusammen. Er beinhaltet den Energiepreis und – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, den an den Netzbetreiber abzuführenden Netzentgelten (einschließlich SLP-Bilanzierungsumlage gem. § 29 GasNZV, Konvertierungsumlage), die Konzessionsabgaben und die CO2-Bespreisung. Die Preise verstehen sich einschließlich Energie- und Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Der Gesamtpreis setzt sich aus den einzelnen Preisbestandteilen (z. B. Grundpreis, Arbeitspreis und Leistungsgrundpreis) gemäß jeweils vereinbartem Tarif zusammen. Er beinhaltet den Energiepreis und – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, den an den Netzbetreiber abzuführenden Netzentgelten (einschließlich SLP-Bilanzierungsumlage gem. § 29 GasNZV, Konvertierungsumlage) sowie die Konzessionsabgaben. Die Preise verstehen sich einschließlich Energie- und Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). 5.2. Änderung / Neueinführung von Steuern, Abgaben, Umlagen oder Netzentgelten Wird die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen (auch neu geschaffenen) Steuern, Abgaben, Umlagen, Netzentgelten oder sonstigen gesetzlich bzw. in sonstiger Weise hoheitlich angeordneten Kosten (z.B. CO2-Bepreisung) belegt oder werden solche Kosten, insbesondere die CO2-Bepreisung erhöht, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden (gemäß Ziffer 5.3) weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Gehen mit den zusätzlichen Steuern oder Abgaben Kostensenkungen einher, so sind diese anzurechnen. Soweit sich die Steuersätze für Energiesteuer und/oder Umsatzsteuer ändern, ändern sich die Bruttopreise entsprechend automatisch ohne Ankündigung und ohne Sonderkündigungsrecht des Kunden (Ziffer 5.3) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steueränderung. 5.3. Preisänderung / Sonderkündigungsrecht 5.3.1 Der Lieferant kann die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten (insbesondere auch der Steuern und Abgaben) anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die Anpassung des Preises erfolgt im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisänderung sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 5.1 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Der Lieferant ist bei Ermittlung des Preises verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 5.3.2. Während des Zeitraums einer eingeschränkten Preisgarantie (ohne Steuern, Abgaben und sonstige gesetzlich oder in sonstiger Weise hoheitlich auferlegte Kosten (z. B. CO2-Bepreisung), Umlagen oder Netzentgelte) dürfen die von der Preisgarantie erfassten Preisbestandteile nicht zum Gegenstand einer Preisänderung gemacht werden. 5.3.3 Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mind. im gleichen Umfang und nicht später wirksam werden als Kostenerhöhungen. Gleichzeitig eintretende kostensenkende und kostenerhöhende Umstände werden saldiert. Änderungen der Preise oder der Preisformel nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten nach vorheriger schriftlicher Ankündigung möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung (ausgenommen reine Änderungen von Energie- und Umsatzsteuer) nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag fristlos auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassungen in Schriftform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 5.4. Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über die aktuellen Preise unter der Tel.-Nr. 09281- 899 0 und im Internet unter www.leu-energie.de erhalten. 5.5. Liegt der tatsächliche Jahresverbrauch des Kunden um mehr als 25 % unter der von ihm angegebenen vom letzten Erdgaslieferanten angerechneten Vorjahresverbrauchsmenge, so ist der Lieferant berechtigt, für die gesamte bezogene Menge den Arbeitspreis zu berechnen, den der Lieferant für diese Menge und für diesen Zeitraum angeboten hat. 6. Änderungen dieser Bedingungen / Sonderkündigungsrecht 6.1. Die Regelungen dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist der Lieferant berechtigt, die Bedingungen – mit Ausnahme der Preise, Garantien, Laufzeiten und Kündigungsfristen – insoweit anzupassen und / oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und /oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist. 6.2. Anpassungen dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 7. Wegfall der Geschäftsgrundlage Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen berühren die gesetzliche Regelung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht. Haben sich also Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. Für den Lieferanten kann die Geschäftsgrundlage insbesondere entfallen, wenn durch unvorhergesehene schwerwiegende Ereignisse (z.B. Krieg, Pandemie etc.) sich Einkaufspreise und/oder sontige Konditionen oder Umstände am Markt (z.B. keine ausreichende Belieferung möglich) so erheblich ändern, dass ihm die Fortgeltung des Vertrages zu unveränderten Bedingungen (insbesondere unter Geltung einer Preisgarantie) nicht mehr zugemutet werden kann. 8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde. Die Lieferung ist wieder aufzunehmen und die Anschlussunterbrechung ist aufzuheben, sobald der Grund für die Liefereinstellung und Anschlussunterbrechung entfallen ist und der Kunde die Kosten gemäß Ziffer 7.2. ersetzt hat. 8.2. Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Versorgung hat der Kunde zu tragen. Der Lieferant ist berechtigt, für die Kosten eine angemessene Pauschale anzusetzen, es sei denn die Pauschale würde die tatsächlich entstehenden Kosten im Einzelfall mehr als nur unerheblich übersteigen. 8.3. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund i.S. des § 314 BGB ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der wichtige Grund auch nach entsprechender Aufforderung der anderen Partei mit angemessener Frist nicht beseitigt ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Falle wiederholten Zahlungsverzugs mit jeweils nicht unerheblichen Beträgen. 8.4. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die andere Partei eingeleitet wurde. 8.5. Ein wichtiger Grund liegt zudem vor bei Vorliegen einer negativen Auskunft der SCHUFA oder einer ähnlichen Auskunft zu einem der folgenden Punkte: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung. 9. Haftung 9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederdruckanschlussverordnung). 9.2. Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 9.3. In allen übrigen Fällen haften die Parteien sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweils andere Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. 9.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 10. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge 10.1. Einen Umzug hat der Kunde dem Lieferanten mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber dem Lieferanten für von Dritten an der ursprünglich vereinbarten Abnahmestelle entnommenes Gas. 10.2.Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag nur, wenn der Kunde aus dem Gebiet des Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers umzieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Abnahmestelle gerne ein neues Angebot über die Belieferung mit Erdgas. 10.3. Bei einem Umzug innerhalb des Gebietes eines Netzbetreibers ist der Kunde berechtigt den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. 10.4. Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat. 10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich und fristlos mit Wirkung auf den Übertragungszeitpunkt zu kündigen. 11. Gerichtsstand Der Gerichtsstand für Kaufleute i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen ist der Sitz des Lieferanten. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 12. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen 12.1. Widerrufsrecht Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher (eine natürliche Person) handelt, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, steht diesem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Sie haben in diesem Fall das das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, d.h. der Leu Energie GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 2a, 95028 Hof, Telefax: 09281-899 599, Telefon: 09281-8 99-0, E-Mail-Adresse: info@leu-energie.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das auf unserer Website unter (www.leu-erdgas.de) zum Download bereitstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 12.2. Widerrufsfolgen Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Gas und/oder Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. 13. Verbraucherschutz 13.1 Der Lieferant beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang. Wenn der Lieferant der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030/2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). Der Lieferant ist verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Rechte der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleiben unberührt. 13.2 Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel. 030/22480-500 oder 01805/101000, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de). 13.3 Ferner kann der Kunde (Verbraucher) auch das Online-Streitbeilegungs-Portal der Europäischen Union nutzen: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE 14. Datenschutz 14.1 Der Lieferant oder beauftragte Dienstleister erheben, verarbeiten, nutzen die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, und der DSGVO. Die Leu Energie GmbH & Co. KG nutzt die Kundendaten auch, um dem Kunden Produktinformationen per Post, telefonisch oder per E-Mail zukommen zu lassen und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung, soweit der Kunde hierin eingewilligt hat. Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber der Leu Energie GmbH & Co. KG zu widersprechen. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte (z. B. Messdienstleister, Messstellen- und Netzbetreiber) erfolgt zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Hinsichtlich der Datenerfassung, Verarbeitung und Weitergabe sowie Rechte des Kunden betreffend seine personenbezogenen Daten im Einzelnen verweist der Lieferant auf seine Datenschutzerklärung gemäß DSGVO. 14.2. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, und der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die o.g. Unternehmen. Die Informationen gem. Art. 14 der EUDatenschutz-Grundverordnung zu der bei den o.g, Unternehmen stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO. 15. Schlussbestimmungen Sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, gelten die nachfolgenden Schlussbestimmungen (Ziffer 14.1 und 14.2): 15.1. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn der Lieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig. 15.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Der Lieferant und der Kunde werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag. Stand: 15.03.2022 / LEU Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom der Leu Energie GmbH & Co. KG für Privat- und Gewerbekunden 1. Vertrags- und Lieferbeginn 1.1. Der Kunde stellt über die Internetseite des Lieferanten oder in Textform einen Antrag auf Versorgung mit elektrischer Energie, dessen Eingang vom Lieferanten schnellstmöglich in Textform bestätigt wird. Der Vertrag kommt erst mit Übersendung des Vertragsdokuments an den Kunden in Textform zustande. Die Daten des Kunden müssen hierzu vollständig und korrekt vorliegen. Insbesondere ist die Angabe des Kunden zum zuletzt vom vorherigen Stromlieferanten abgerechneten Jahresverbrauch essentielle Vertragsgrundlage. Die Übersendung erfolgt unverzüglich, sobald der tatsächliche Lieferbeginn feststeht. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt alle für die Belieferung notwendigen Schritte (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Netzbetreiberanmeldung etc.) erfolgreich abgeschlossen werden können. Der Lieferant bemüht sich um eine schnellstmögliche Aufnahme der Belieferung. 2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot 2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, den Strombedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten für den Hausanschluss und die Messstelle sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 2.3. Der Kunde wird den bezogenen Strom lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. 3. Messung/ Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige Preisberechnung 3.1. Die Menge des gelieferten Stroms wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Die Selbstablesung entfällt auch, wenn an der Abnahmestelle ein intelligentes Messsystem den erfassten Verbrauch elektronisch übermittelt. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs auf der Basis der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bleiben unberührt. 3.4. Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Er gibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 und Abs. 3 EnWG bleiben unberührt. 3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, wenn die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Werktage nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Liegt dem Lieferanten ein SEPA-Lastschriftmandat vor, wird der Lieferant im Lastschriftverfahren einziehen. Alternativ kann der Kunde den fälligen Betrag auch durch Überweisung ausgleichen. Gleiches gilt für die vom Lieferanten festgelegten Abschläge. 4.2. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder angemessen pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. 4.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet w

Firmenbilder

Das Unternehmen hat noch keine Bilder hinzugefügt.

Firmenvideos

Das Unternehmen hat noch keine Videos hinzugefügt.

Unternehmensmitteilung & Produkte

Unternehmen Es wurden noch keine Anzeigen hinzugefügt.
Unternehmen Es wurden noch keine Anzeigen hinzugefügt.

Unternehmensbewertungen

Es gibt noch keine Kommentare. Wenn Sie zuerst einen Kommentar abgeben möchten, können Sie das untenstehende Formular verwenden.

Möchten Sie einen Kommentar schreiben?

Kontaktinformation

info@leu-energie.de
+49(0)9281-8990
Nicht spezifiziert
+49(0)9281-899599
www.leu-energie.de

Karte Lage

Bahnhofstr. 2a

Bayern / Hof (Saale)

Nachrichtenformular

QR Code

Etiketten